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- Ein Steckersolar-Gerät muss jetzt nicht mehr beim lokalen Stromnetzbetreiber angemeldet werden. Das wurde mit dem “Solarpaket I”, das im Mai 2024 in Kraft getreten ist, festgelegt.
Übrigens: Der lokale Netzbetreiber erfährt auch ohne direkte Anmeldung von Ihrem Steckersolar-Gerät. Er erhält von der Bundesnetzagentur eine Kontrollmeldung über die Anmeldung beim Marktstammdatenregister.
- Wird ein Steckersolar-Gerät in einem Haushalt montiert, dessen Stromzähler noch kein Zweirichtungszähler ist, könnte (bei hoher Stromerzeugung und wenig Verbrauch) dieser Haushaltszähler rückwärts laufen. Seit Inkrafttreten des “Solarpakets I” (Mai 2024) wird ein Rückwärtslaufen des Zählers übergangsweise geduldet. Das betrifft jedoch nur die Zeit zwischen Anschaffung des Steckersolar-Gerätes und dem Zählertausch, der durch den Netzbetreiber erfolgt. Damit können Geräte immer direkt nach dem Kauf in Betrieb genommen werden.
AT: In Österreich gibt es ein Meldeverfahren für steckbare Solar-Geräte.
Falls das steckbare Solar-Gerät eine Eigenanlage nach NAV darstellt, hat der Anschlussnehmer oder -nutzer dem Netzbetreiber vor der Errichtung Mitteilung zu machen.
Falls durch das steckbare Solar-Gerät eine Netzrückspeisung (die größer als die Messtoleranz des Zählers ist) auftritt, muss sich der Anschlussnehmer oder -nutzer mit dem Netzbetreiber abstimmen (um eine Verfälschung der Messung zu verhindern).
Nach § 19 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ist von einer Anmeldepflicht beim Netzbetreiber auszugehen. Für die Anmeldung bestehen keine allgemeingültigen Vorgaben. Die Vorschrift sieht auch eine Abstimmung des Anschlusses der Erzeugungsanlage vor, die aber nur erfolgen kann, wenn der betroffene Netzbetreiber insoweit „mitmacht“. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)
Je nach Netzbetreiber und Sachbearbeiter gibt es hier die unterschiedlichsten (zum Teil falschen und größtenteils veralteten) Aussagen. Viele Netzbetreiber sehen die Anmeldung nach VDE AR-N-4105 fälschlicherweise als einziges Meldeverfahren an. Da die NAV kein Verfahren benennt, hält diese Auslegung keiner rechtlichen Prüfung stand. Die Anmeldung nach dem Verfahren der VDE AR-N-4105 ist ein unverbindlicher Vorschlag der Netzbetreiber!
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