Das EEG regelt den Vorrang der Einspeisung von EE-Anlagen und deren Förderung. Dabei handelt es sich im Kern um ein Angebot staatlicher Förderung. Anlagenbetreiber müssen dieses Angebot der Förderung aber nicht annehmen. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)
Bei steckbaren Solar-Geräten (unter 10 kW) die nicht in das öffentliche Netz einspeisen, findet das EEG keine Anwendung.
Steckbare Solar-Geräten die in das öffentliche Netz einspeisen, können grundsätzlich in den Anwendungsbereich des EEG fallen. Solange aber keine EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden soll, stellt das EEG auch keine allgemeinen Anforderungen an den Betrieb von Erzeugungsanlagen auf, die ordnungsrechtlich sanktioniert oder behördlich durchgesetzt werden könnten. Die (Nicht-)Einhaltung technischer Vorgaben aus dem EEG wird ausschließlich vergütungsrechtlich sanktioniert.