Österreich geht voran. Seit dem Sommer 2016 regeln die sog. TOR (Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen) zahllose Ausnahmen für den Betrieb von Erzeugungsanlagen bis 0,6 KVA. Bagatellregelungen wie diese, würden auch in Deutschland die Energiewende in den Städten voran bringen.
Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen
Teil D:
Besondere technische Regeln
Hauptabschnitt D4: Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit Verteilernetzen
3 Allgemeines
Ausnahmen für Kleinsterzeugungsanlagen:
Für eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Nennscheinleistung in Summe 0,6 kVA pro Kundenanlage nicht übersteigt (in Folge: Kleinsterzeugungsanlagen), gelten die nachfolgend angeführten besonderen Bestimmungen:
- Kleinsterzeugungsanlagen sind von der Anwendung der Kapitel 4, 5, 9, 12 und 13 der TOR D4 ausgenommen.
- Kleinsterzeugungsanlagen sind von der Anwendung aller Teile des Kapitels 7 der TOR D4, abgesehen von 7.2.1 (Frequenzabhängige Wirkleistungsreduzierung), ausgenommen.
- Kleinsterzeugungsanlagen sind von der Anwendung des Kapitels 11 ausgenom-men, die Grenzwerte bezüglich Störemissionen gemäß ÖVE/ÖNORM EN 61000-3-2 [1] und ÖVE/ÖNORM EN 61000-3-3+A1+A2 [2] sind aber jedenfalls einzuhalten.
- Kleinsterzeugungsanlagen müssen über eine Entkupplungsstelle entsprechend Kapitel 6 TOR D4 verfügen.
- Kleinsterzeugungsanlagen sind mit einem festen cosφ = 1 zu betreiben.
- Es ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen, dass die korrekte Erfassung des Ener-giebezuges einer Kundenanlage nicht beeinträchtigt wird.
- Spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme ist dazu der Netzbetreiber schriftlich zu verständigen.