Solaranlagen sind in Deutschland zweifach zu melden. In Abhängigkeit von der Leistung gibt es zwei Vereinfachungen für Steckersolargeräte. Für die Vereinfachung nach Solarpaket I sind die Leistungsgrenzen 1 & 2 einzuhalten. Für die Vereinfachung nach VDE-AR-N 4105:2018 ist die Leistungsgrenze 3 einzuhalten:
Vereinfachung durch Neuregelung | 1 installierte Leistung (Nennleistung der Solarmodule) | 2 Wechselrichter-leistung (AC) | 3 Leistung der Anschlussnutzer-anlage (in das öffentliche Stromnetz abgegebene Leistung) | Meldung im Marktstamm-datenregister (MaStR) | Meldung an Netzbetreiber |
---|---|---|---|---|---|
Solarpaket 20/8657 | bis zu 2.000 Wp (Watt Peak) | bis zu 800 VA (Voltampere) | als steckerfertige Solaranlage | Meldung entfällt | |
VDE-AR-N 4105:2018 | ≤ (kleiner/gleich) 600 VA (Voltampere) | als Solaranlage | Meldung durch Anlagenbetreiber (“Laienanmeldung”) |
Stromspeicher sind in Deutschland zweifach zu melden. Für Stromspeicher gibt es in Deutschland noch keine Laienanmeldung beim Netzbetreiber.
Meldung im Marktstammdatenregister (MaStR)
- Steckersolargeräte sind im Marktstammdatenregister (MaStR) zu melden, für Geräte bis 800 VA Wechselrichterleistung (2) gibt es seit 1.4.2024 eine eigene vereinfachte Kategorie “steckerfertige Solaranlage”.
- Stromspeicher sind im Marktstammdatenregister (MaStR) zu melden.
- Die Anmeldung ist Pflicht – wenn das Stromerzeugungsgerät mehr als sechs Monate an einem Ort betrieben wird.
- Die Nichtmeldung beim Marktstammdatenregister (MaStR) ist eine Ordnungswidrigkeit.
Meldung beim Netzbetreiber
Für Steckersolargeräte über 800 VA (Watt) Wechselrichterleistung oder 2.000 Watt Photovoltaikleistung besteht eine Meldepflicht beim Netzbetreiber. Seit Marcus Vietzke, Mitinitiator der Arbeitsgruppe PVplug, die Laienanmeldung bis 600 VA (Watt) in die Norm VDE-AR-N 4105:2018-11 verhandelt hat, können Steckersolargeräte, die nicht mehr als 600 VA (Watt) in das öffentliche Stromnetz einspeisen, auch ohne Elektriker angemeldet werden. (In der anstehenden Novellierung der VDE-AR-N 4105 soll diese Grenze auf 800 VA (Watt) angehoben werden.)
Da diese Steckersolargeräte im Marktstammdatenregister (MaStR) als Solaranlagen zu melden sind, ist nach der Meldung im MaStR mit Post vom Netzbetreiber zu rechnen. Dieser Brief kann mit dem Inbetriebsetzungsprotokoll E.8 der VDE-AR-N 4105:2018-11 und dem Zertifikat für den Wechselrichter beantwortet werden. “Eine Zustimmung des Netzbetreibers oder eine Abstimmung mit dem Netzbetreiber ist in der Leistungsklasse nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass keine Netzeinspeisung erfolgt.” (Dr. Jörn Bringewat)
Für Stromspeicher besteht eine Meldepflicht beim Netzbetreiber. Für Stromspeicher gibt es in Deutschland noch keine Laienanmeldung beim Netzbetreiber.
Meldung von Stecker-Solargeräten in anderen Ländern
- In Österreich gibt es ein vereinfachtes Meldeverfahren für Steckdosen-Solargeräte bis 600 Watt
- In Portugal sind Steckdosen-Solargeräte bis 700 Watt von der Meldung ausgenommen wenn nicht in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird.
- In Luxembourg sind Steckdosen-Solargeräte bis 800 Watt nach RfG von der Meldung ausgenommen
- In der Schweiz gibt es ein vereinfachtes Meldeverfahren für Steckdosen-Solargeräte bis 600 Watt