Meldung von Stecker-Solargeräten in Deutschland

Solaranlagen sind in Deutschland zweifach zu melden. In Abhängigkeit von der Leistung gibt es zwei Vereinfachungen für Steckersolargeräte. Für die Vereinfachung nach Solarpaket I sind die Leistungsgrenzen 1 & 2 einzuhalten. Für die Vereinfachung nach VDE-AR-N 4105:2018 ist die Leistungsgrenze 3 einzuhalten:

Vereinfachung durch
Neuregelung
1
installierte Leistung (Nennleistung der Solarmodule)
2
Wechselrichter-leistung (AC)
3
Leistung der Anschlussnutzer-anlage (in das öffentliche Stromnetz abgegebene Leistung)
Meldung im Marktstamm-datenregister (MaStR)Meldung an Netzbetreiber
Solarpaket 20/8657bis zu 2.000 Wp
(Watt Peak)
bis zu 800 VA (Voltampere)als steckerfertige SolaranlageMeldung entfällt
VDE-AR-N 4105:2018≤ (kleiner/gleich) 600 VA (Voltampere)als SolaranlageMeldung durch Anlagenbetreiber (“Laienanmeldung”)

Stromspeicher sind in Deutschland zweifach zu melden. Für Stromspeicher gibt es in Deutschland noch keine Laienanmeldung beim Netzbetreiber.

Meldung im Marktstammdatenregister (MaStR)

  • Steckersolargeräte sind im Marktstammdatenregister (MaStR) zu melden, für Geräte bis 800 VA Wechselrichterleistung (2) gibt es seit 1.4.2024 eine eigene vereinfachte Kategorie “steckerfertige Solaranlage”.
  • Stromspeicher sind im Marktstammdatenregister (MaStR) zu melden.
  • Die Anmeldung ist Pflicht – wenn das Stromerzeugungsgerät mehr als sechs Monate an einem Ort betrieben wird.
  • Die Nichtmeldung beim Marktstammdatenregister (MaStR) ist eine Ordnungswidrigkeit.

Meldung beim Netzbetreiber

Für Steckersolargeräte über 800 VA (Watt) Wechselrichterleistung oder 2.000 Watt Photovoltaikleistung besteht eine Meldepflicht beim Netzbetreiber. Seit Marcus Vietzke, Mitinitiator der Arbeitsgruppe PVplug, die Laienanmeldung bis 600 VA (Watt) in die Norm VDE-AR-N 4105:2018-11 verhandelt hat, können Steckersolargeräte, die nicht mehr als 600 VA (Watt) in das öffentliche Stromnetz einspeisen, auch ohne Elektriker angemeldet werden. (In der anstehenden Novellierung der VDE-AR-N 4105 soll diese Grenze auf 800 VA (Watt) angehoben werden.)

Da diese Steckersolargeräte im Marktstammdatenregister (MaStR) als Solaranlagen zu melden sind, ist nach der Meldung im MaStR mit Post vom Netzbetreiber zu rechnen. Dieser Brief kann mit dem Inbetriebsetzungsprotokoll E.8 der VDE-AR-N 4105:2018-11 und dem Zertifikat für den Wechselrichter beantwortet werden. “Eine Zustimmung des Netzbetreibers oder eine Abstimmung mit dem Netzbetreiber ist in der Leistungsklasse nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass keine Netzeinspeisung erfolgt.” (Dr. Jörn Bringewat)

Für Stromspeicher besteht eine Meldepflicht beim Netzbetreiber. Für Stromspeicher gibt es in Deutschland noch keine Laienanmeldung beim Netzbetreiber.

Meldung von Stecker-Solargeräten in anderen Ländern